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Strafverteidiger
Büro André Wallmüller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
24/7 Telefon
01638883555

Drogenstrafrecht
Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht auf Drogenstrafrecht
spezialisiert und verteidige dabei überwiegend in dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts.
Hierbei habe ich bereits in einer Vielzahl von Fällen auf dem Gebiet
des organisierten Drogenhandels und der Drogenkriminallität bundesweit
verteidigt. Insbesondere in Fällen des Einfuhrschmuggels im Bereich
der Deutsch - Niederländischen Grenze, sowie bei Marihuanaplantagen
und im internationalen Kokain- als auch Heroinschmuggel.
Zu den von mir verteidigten Delikten des Betäubungsmittelstrafrechts
gehört:
- Unerlaubter Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln.
- Unerlaubtes Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln.
Der Konsum von Drogen jeglicher Art ist straffrei.
Das Betäubungsmittelrecht ist ein Rechtsgebiet,
in dem der Beschuldigte in einem besonders hohen Maße auf die Verteidigung
durch einen versierten Strafverteidiger angewiesen ist. Bereits im Ermittlungsverfahren
werden hier die Weichen für das gesamte Strafverfahren gestellt unabhängig,
ob dem Beschuldigten lediglich der Besitz einer kleinen Menge von Drogen,
oder aber der Handel einer nicht geringen Menge vorgeworfen wird.
Ermittlungsverfahren im Bereich des Drogenstrafrechts
sind geprägt von für dem Beschuldigten besonders belastenden Maßnahmen
wie Telefonüberwachungen, längerfristigen Obersavationen unter Einsatz
von technischen Mitteln wie Fotos, GPS Sender oder aber der Innenraumüberwachung
im Pkw, oder dem Einsatz von verdeckten Ermittlern, sowie Hausdurchsuchung
und Festnahme.
In all diesen Fällen ist die Verteidigung durch
einen auf auf Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht
dringend empfohlen, da nicht nur langjährige Freiheitsstrafen, sondern
auch der Verlust der Fahrerlaubnis drohen.
Im Betäubungsmittelrecht sind vom Gesetzgeber zur
Abschreckung besonders hohe Strafen vorgesehen, die an die Strafen von
Kapitaldelikten heranreichen oder diese sogar übertreffen. Das bedeutet,
dass ein Drogenhändler oder -kurier in vielen Fällen härter bestraft
wird als ein Totschläger oder Vergewaltiger.
Entscheidenes Merkmal ist hierbei die Art und Menge
der gehandelten Droge, wobei Marihuana und Haschisch als weiche Drogen
eingestuft und harte Drogen wie Kokain und Heroin als besonders gefährlich
eingestuft werden.
Drogen im Straßenverkehr und die Konsequenzen
Wird man als Kraftfahrer von der Polizei angehalten,
fragt die Polizei regelmäßig nicht nur nach Alkohol- sondern mittlerweile
auch regelmäßig nach Drogenkonsum. Sollte ein Drogenschnelltest durchgeführt
werden, und dieser reagiert positiv auf Cannabis, Marihuana, Kokain,
Amphetamin, Ecstasy oder anderer Betäubungsmittel, so leitet die Polizei
ein Verfahren wegen des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetzt
ein und die Verwaltungsbehörde entzieht ihnen die Fahrerlaubnis.
Sollten sie Drogen konsumiert haben und diese besitzen,
wird ein Verfahren gegen Sie wegen des unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel
eingeleitet. Der bloße Besitz von Drogen auch in kleinsten Mengen ist
schon strafbar. Der Konsum von Drogen hingegen ist nicht strafbar.
Ich rate Ihnen dringend nicht auf die Fragen der Polizei zu antworten
und von ihrem Schweigerecht gebrauch zu machen. Die Polizei verwickelt
sie häufig in weitere Fragen um an die gewünschten Informationen zu
Ihrer Überführung zu gelangen. Schweigen Sie und schalten sofort
einen versierten Strafverteidiger zu Ihrer Verteidigung ein. Es
steht neben dem Strafverfahren der fast noch entscheidendere Verlust
des Führerscheins auf dem Spiel.
Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist straflos,
gleich, um welche Art von Drogen es geht und in welcher Art und Weise
der Konsum stattfindet. Disziplinarische Maßnahmen zum Beispiel in einer
JVA sind gleichwohl möglich. Damit bleibt die zufällige Beobachtung
von Polizeibeamten, dass eine Person eine Haschischzigarette raucht
oder sich Heroin injiziert, ohne strafrechtliche Konsequenzen für den
Konsumenten. An einem strafbaren Erwerb oder Besitz fehlt es regelmäßig
dann, wenn dem Konsumenten das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter
Menge zum sofortigen Verbrauch oder Mitgenuss an Ort und Stelle übergeben
wird und der Konsum sofort erfolgt bzw. erfolgen soll.
Auch der Nachweis von Betäubungsmitteln in einer Blut- oder Urinprobe
oder das Auffinden von Betäubungsmittelanhaftungen (z.B. Haschischpfeife
oder Spritzbesteck) begründen eine Strafbarkeit nicht. Der Nachweis
von Betäubungsmittelrückständen stellt allein ein Indiz für einen straflosen
Konsum dar, mehr nicht. Bedacht werden sollte, dass auch legale Stoffe
Rückstände produzieren, die dann fehlerhaft zur Annahme vorhergehenden
Konsums von BtM führen können.
Die Strafbarkeit beginnt erst mit dem einem Konsum vorausgegangenen
Erwerb oder Besitz der Betäubungsmittel ohne sofortigen Verbrauch. Die
Verteidigung wird also stets sorgfältig zu prüfen haben, ob die Schwelle
zum strafbaren Erwerb oder Besitz bereits überschritten ist. Es sollte
immer bedacht werden, dass die Straßenverkehrsbehörden regelmäßig von
dem Konsum Kenntnis erlangen und dann die Frage der Fahrerlaubnisentziehung
ins Spiel bringen. Da hilft nur jeglichen Konsum sofort einzustellen
und auch im Rahmen des Strafverfahrens nachzuweisen, dass eine längere
Abstinenz gelungen ist.
Drogen im Straßenverkehr und die Konsequenzen
Wird man von der Polizei angehalten und im Rahmen eines Drogenkontrolltest
positiv auf Cannabis, Marihuana, Kokain, THC, Speed, Pep, Amphetamin
oder andere Betäubungsmittel getestet, besteht für die Fahrerlaubnisbehörde
die Möglichkeit den Führerschein wegen charakterlicher Ungeeignetheit
zu entziehen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
Sie haben Drogen am Steuer konsumiert und Betäubungsmittel besessen
? Dann wird nach erfolgter positiven Drogentest zunächst ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen dem Verstoß gegen das BtMG eingeleitet. Es
wird dabei regelmäßig wegen Besitz oder Erwerb von BtM ermittelt. Auch
hierbei gilt machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch ! Es besteht
die Möglichkeit das Verfahren durch einen versierten Fachanwalt für
Strafrecht einstellen zu lassen. Wer sich allerdings zum Sachverhalt
einläßt, gräbt sich meistens schon sein eigenes Grab.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluß ist eine Ordnungswidrigkeit
und wird beim Ersttäter mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 € sowie
einen Monat Fahrverbot belegt.
Hat der Betroffene eine Rechtschutzversicherung, so werden die Kosten
für dieses Bußgeldverfahren in den meisten Fällen übernommen. Der Fachanwalt
für Strafrecht kennt die Möglichkeiten sich gegen ein solches Bußgeldverfahren
zur Wehr zu setzen. Der Bußgeldbescheid als auch die Drogenkontrolle
selbst kann fehlerhaft sein. Womöglich stand der Mandant zum Tatzeitpunkt
überhaupt nicht mehr unter dem Einfluss der berauschenden Droge. All
dies gibt es zu prüfen.
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
Wird festgestellt, dass der Betroffene unter Einfluß von Kokain, Pep,
MDMA, Extasy, Amphetamin, Heroin Marihuana, Haschisch, THC oder Opium
ein Kraftfahrzeug geführt hat, so stellt die Fahrerlaubnisbehörde bereits
beim einmaligen Konsum die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
fest und entzieht die Fahrerlaubnis.
Etwas anderes gilt für den gelegentlichen Canabiskonsumenten
der zwischen Konsum und Führen eines Kfz trennen kann. Dieser gelegentliche
Konsum wird bei Einhalten der Grenzwerte toleriert.
Dieses Gebiet ist für den Mandanten sehr schwer
zu durchschauen und mit erheblichen belastenden Konsequenzen verbunden.
Suchen Sie daher die Hilfe eines versierten auf
dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts spezialisierten Fachanwalts für
Strafrecht, der hier die möglichen Mittel und Wege kennt den drohenden
Verlust der Fahrerlaubnis zu verhindern.
M E N U E
>>Drogenstrafrecht



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